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Das Landeshundegesetz NRW
Vorschriften über Haltung und Umgang mit Hunden
Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.
So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:
– ein allgemeines Rücksichtnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden)
– Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
– Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.
Große Hunde
Anforderungen an die Haltung großer Hunde nach § 11 Landeshundegesetz
Auch der Umgang mit „großen Hunden“ als dritte, rasseunabhängige Kategorie erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand (§ 11 LHundG NRW).
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- Pflicht zur Anzeige der Haltung bei zuständigen Ordnungsamt
- Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen)
- Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen / Tierärzte
- Zuverlässigkeit: Vorlage eines Führungszeugnisses jedoch nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum
- Anleinpflichten: Über diese Vorschriften hinaus enthalten die in vielen Kommunen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen über Anleinpflichten für Hunde in bestimmten Bereichen.
Das Landesforstgesetz regelt in § 2 Abs. 3 eine Anleinpflicht für Hunde im Wald abseits von Wegen.
Hunde bestimmter Rassen
Besondere Anforderungen für bestimmte Hunderassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz
Das Gesetz sieht – den Empfehlungen der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern folgend – für zehn weitere Hunderassen besondere Regelungen vor.
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Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und daher besondere Anforderungen an den Umgang erfordern (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW).
Für Hunde der bestimmten zehn Rassen und deren Kreuzungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gefährliche Hunde, mit folgenden Modifikationen:
- kein Zuchtverbot
- kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich
Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht nur durch den amtlichen Tierarzt , sondern auch durch anerkannte Stellen möglich.
Die 10 Rassen sind:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasilero
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Gefährliche Hunde
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.
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Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Volljährigkeit von Halterin oder Halter
- Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
- Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
- „feste Hand“ von Halterinnen, Haltern und Aufsichtspersonen
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
- Verbot mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
- Mitteilungspflicht über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.
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