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Das Landeshundegesetz NRW
Vorschriften über Haltung und Umgang mit Hunden
Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.
So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:
– ein allgemeines Rücksichtnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden)
– Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
– Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.

Große Hunde
Anforderungen an die Haltung großer Hunde nach § 11 Landeshundegesetz
Auch der Umgang mit „großen Hunden“ als dritte, rasseunabhängige Kategorie erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand (§ 11 LHundG NRW).
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- Pflicht zur Anzeige der Haltung bei zuständigen Ordnungsamt
- Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen)
- Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen / Tierärzte
- Zuverlässigkeit: Vorlage eines Führungszeugnisses jedoch nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum
- Anleinpflichten: Über diese Vorschriften hinaus enthalten die in vielen Kommunen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen über Anleinpflichten für Hunde in bestimmten Bereichen.
Das Landesforstgesetz regelt in § 2 Abs. 3 eine Anleinpflicht für Hunde im Wald abseits von Wegen.

Hunde bestimmter Rassen
Besondere Anforderungen für bestimmte Hunderassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz
Das Gesetz sieht – den Empfehlungen der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern folgend – für zehn weitere Hunderassen besondere Regelungen vor.
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Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und daher besondere Anforderungen an den Umgang erfordern (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW).
Für Hunde der bestimmten zehn Rassen und deren Kreuzungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gefährliche Hunde, mit folgenden Modifikationen:
- kein Zuchtverbot
- kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich
Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht nur durch den amtlichen Tierarzt , sondern auch durch anerkannte Stellen möglich.
Die 10 Rassen sind:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasilero
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu

Gefährliche Hunde
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.
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Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Volljährigkeit von Halterin oder Halter
- Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
- Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
- „feste Hand“ von Halterinnen, Haltern und Aufsichtspersonen
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
- Verbot mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
- Mitteilungspflicht über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.
Als anerkannte Sachverständige nach dem Landeshundegesetz NRW biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

Vorbereitung auf den Verhaltenstest
Laut dem Landeshundegesetz NRW gibt es die so genannten „gefährlichen Hunde“ und die „Hunde bestimmter Rassen“, die der Maulkorb- und Leinenpflicht unterliegen.
Absolvieren sie gemeinsam mit ihrem Besitzer den Verhaltenstest erfolgreich, können sie von der Maulkorb- und Leinenpflicht befreit werden.
Damit Sie und Ihr Hund bestens vorbereitet sind, trainiere ich mit Ihnen und Ihrem Hund die einzelnen Prüfungssituationen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei mir entweder die Vorbereitung oder die Verhaltensprüfung ablegen können.
Die Vorbereitung und die Prüfung eines Hundes bei einer Trainerin / Sachverständigen ist vom Gesetz verboten.
Sachkundenachweis
Besitzer von großen Hunden nach §11 LHundG, Besitzer von Hunden bestimmter Rassen nach §10 LHundG und Besitzer von gefährlichen Hunden nach §3 LHundG sind verpflichtet einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Die Sachkunde für das Halten von großen Hunden & Hunden bestimmter Rassen kann bei anerkannten Sachverständigen oder der zuständigen Veterinärbehörde abgelegt werden.
Die Sachkunde für das Halten von gefährlichen Hunden kann nur bei der zuständigen Veterinärbehörde abgelegt werden.
Es handelt sich um eine theoretische Prüfung, die als Multiple-Choice-Test stattfindet.
Die Prüfung deckt verschiedene Themen ab, darunter rechtliche Grundlagen, artgerechte Haltung und Pflege, Ernährung, Tiergesundheit, das Verhalten von Hunden sowie Kommunikation und Lerntheorie.


Verhaltensprüfung
Bei der Verhaltensprüfung (auch Wesenstest genannt) besteht für Besitzer von Hunden bestimmter Rassen sowie gefährlicher Hunde die Möglichkeit, die Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht zu befreien.
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss die Verhaltensprüfung von der für den Hundehalter zuständigen Behörde abgenommen werden.
Bei Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW ) kann der Wesenstest in NRW sowohl bei der für den Hundehalter zuständigen Behörde als auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.
Bei der Verhaltensprüfung wird das Verhalten gegenüber Artgenossen, Menschen, Umweltreizen sowie das Gehorsam in Alltagssituationen geprüft und beurteilt.
Der Hund muss mindestens 15 Monate alt sein und ein Sachkundenachweis des Halters muss vorliegen.
Bei Abnahme der Verhaltensprüfung muss der Hund so geführt werden, wie es das LHundG NRW vorsieht.
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