Das Landeshundegesetz NRW

Vorschriften über Haltung und Umgang mit Hunden

Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.
So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:

- ein allgemeines Rücksichtnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden)
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.

Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter  Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.

Darüber hinaus sieht das Landeshundegesetz (LHundG NRW) für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden bestimmte Verhaltensanforderungen vor. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch einen Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehalterinnen und Hundehaltern einen verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden.

Entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK) knüpft das Gesetz teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse an. Danach gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen als gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Ein höheres Gefahrenpotential dieser Hunde ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie zum Beispiel die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffällig werden durch Beissvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit aber nicht getroffen. In einem Urteil vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es verfassungskonform ist, eine Kategorisierung von Hunderassen zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorzunehmen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben, wenn dies nach amtstierärztlicher Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW).


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