Gefährliche Hunde

Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz

Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

Volljährigkeit von Halterin oder Halter

Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin

Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis

Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung

Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme

Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:

Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung

"feste Hand" von Halterinnen, Haltern und Aufsichtspersonen

Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen

Verbot mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen

Mitteilungspflicht über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.

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