Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Volljährigkeit von Halterin oder Halter
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin
Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung
Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:
Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
"feste Hand" von Halterinnen, Haltern und Aufsichtspersonen
Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
Verbot mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
Mitteilungspflicht über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.